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Organhaftungsversicherung
 
 
Als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat stehen Sie mit Ihrem gesamten persönlichen Vermögen "im Feuer". Sie können auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn jemand glaubt (Gesellschafter oder Dritte), dass ihm ein Vermögensschaden durch Ihr Unternehmen zugefügt wurde. Eine D&O - Police schützt Sie in solchen Fällen.
 
     
     
 
Übersicht
   
   Was ist versichert ?
   Wer ist versichert?
   Beispiele
   PDF - Fragebogen zur Angebotserstellung
 
 
Was ist versichert?
 
 
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine der versicherten Personen wegen eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeiten begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund eines Fehlverhaltens für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Das heißt: Die zivilrechtliche und öffentlich - rechtliche Haftung aus der Organtätigkeit ist abgesichert. Der Versicherungsschutz umfasst die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter sowie die Befriedigung begründeter Ansprüche.
 
     
     
 
 
 
Welche Gefahren sind versichert?
   
   Geschäftsführer
   Vorstände
   Aufsichtsräte
   Beiräte
     
Die Pflichten der Versicherten
 
"Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden." (§ 93 AktG) (ebenso § 116 AktG, § 43 GmbHG, §§ 34, 41 GenG, §§ 34, 35 VAG). Daraus lassen sich die Pflichten eines Vorstandes ableiten. Auch die Mitglieder des Aufsichtsrates haften uneingeschränkt aus Pflichtverletzung und Fehlverhalten. Der Pflichtenkatalog des Aufsichtsrates ist umfangreich.
 
     
     
Warum sollte Ihr Unternehmen eine D&O - Police haben?
 
Eine durch die D&O - Police häufig ermöglichte vergleichsweise Beilegung schützt das Image des Unternehmens (und des Unternehmensleiters) sowie das (Familien-) Privatvermögen des Managers. Sie haften als Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat für jede Fahrlässigkeit mit Ihrem gesamten Privatvermögen! (Sie haften für Fehler der übrigen Vorstände und Aufsichtsräte mit!)

Sie müssen als Geschäftsführer (leitende Kraft) zumeist auf die Ihnen gegebenen Informationen vertrauen, Sie können keinen vollen Einblick in das Tagesgeschäft haben, eine wirksame Kontrolle ist nahezu unmöglich. Durch vielfältige Verknüpfungen, Globalisierung, technischen Fortschritt und moderne Informationssysteme müssen Entscheidungen in einem immer komplexeren Umfeld getroffen werden.

Als Führungskraft treffen Sie Ihre Entscheidungen für die Zukunft häufig unter Zeitdruck. Zum Zeitpunkt der Bewertung Ihres Handelns ist das Ergebnis bereits bekannt. Gleichzeitig steht für die Bewertung viel Zeit zur Verfügung. Die Anspruchsmentalität steigt deutlich!

 
     
     
 
 
 
 
Beispiele
   
Haftung besteht beispielsweise, wenn Geschäftsführer oder Vorstände
   nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV - Anlage erwerben
     und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen;
   Werbematerial herstellen lassen, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht
     verwendet werden kann;
   eine berechtigte Forderung der Gesellschaft verjähren lassen;
   Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu
     überprüfen;
   es unterlassen, rechtzeitig behördlichen Brandschutzauflagen nachzukommen
     und es dadurch zu Betriebsstilllegungen und Ertragseinbußen kommen lassen;
   es unterlassen, Subventionstöpfe rechtzeitig anzuzapfen;
   zulassen, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen
     auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und
     dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen;
   durch Sorglosigkeit auf einen betrügerischen Geldanleger hereinfallen,
     wodurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen;
   ihre Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender
     Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzen.
   im Lagebericht der Bilanz nicht oder nur unzureichend auf die Risiken der
     künftigen Unternehmensentwicklung eingehen und dadurch den
     Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährden oder verfehlen;
 
   Steuererklärungs- und Abführungspflichten vernachlässigen und dadurch
     Steuerzahlungen verspätet oder nicht in vollem Umfang an das Finanzamt
     abgeführt werden;
   ohne entsprechende Marktstudien auf ein nicht konkurrenzfähiges Produkt
     setzen und die dabei anfallende Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten
     zu verantworten haben;
 
Haftung besteht beispielsweise, wenn Aufsichts- oder Beiräte
   es unterlassen, bei Eintritt einer Schieflage der Bilanz die erforderlichen
     Kontrollmechanismen gegenüber dem Vorstand zu verstärken bzw. eine
     notwendige Abberufung verzögern oder gar nicht vornehmen;
   Informationen über Unregelmäßigkeiten in der Gesellschaft nicht rechtzeitig
     und nicht gründlich genug nachgehen.
   es unterlassen, das Vorstandsmitglied persönlich wegen rechtswidriger
     Finanztransaktionen in Regress zu nehmen;
 
 
 
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