Im Rahmen Ihrer Tätigkeit und in der Eigenschaft als Unternehmensleiter haften Sie zivil- und öffentlich-rechtlich in unbegrenzter Höhe für jedes fahrlässige Fehlverhalten (Handlung / Nichthandlung), auch wenn der Vermögensschaden die Folge einer fehlerhaften Entscheidung durch einen der übrigen Vorstände und/oder Aufsichtsräte ist.


