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Risikolösungen für

Unternehmensleiter

  • Beschreibung
  • Geschäftsführer/Vorstand
  • Aufsichts-/Beirat
  • Service

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit und in der Eigenschaft als Unternehmensleiter haften Sie zivil- und öffentlich-rechtlich in unbegrenzter Höhe für jedes fahrlässige Fehlverhalten (Handlung / Nichthandlung), auch wenn der Vermögensschaden die Folge einer fehlerhaften Entscheidung durch einen der übrigen Vorstände und/oder Aufsichtsräte ist.

Haftung besteht beispielsweise, wenn Geschäftsführer oder Vorstände

  • nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwerben und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
  • Werbematerial herstellen lassen, welches wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.
  • eine berechtigte Forderung der Gesellschaft verjähren lassen.
  • Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen.
  • es unterlassen, rechtzeitig behördlichen Brandschutzauflagen nachzukommen und es dadurch zu Betriebsstilllegungen und Ertragseinbußen kommen lassen.
  • es unterlassen, die Möglichkeit von Subventionen rechtzeitig zu prüfen.
  • Zulassen, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen autreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
  • durch Sorglosigkeit auf einen betrügerischen Geldanleger hereinfallen, wodurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
  • ihre Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzen.
  • im Lagebericht der Bilanz nicht oder nur unzureichend auf die Risiken der künftigen Unternehmensentwicklung eingehen und dadurch den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers gefährden oder verfehlen.
  • Steuererklärungs- und Abführungspflichten vernachlässigen und dadurch Steuerzahlungen verspätet oder nicht in vollem Umfang an das Finanzamt abgeführt werden.
  • ohne entsprechende Marktstudien auf ein nicht konkurrenzfähiges Produkt setzen und die dabei anfallende Entwicklungs-, Werbe- und Vertriebskosten zu verantworten haben.

Haftung besteht beispielsweise, wenn Aufsichts- oder Beiräte

  • es unterlassen, bei Eintritt einer Schieflage der Bilanz die erforderlichen Kontrollmechanismen gegenüber dem Vorstand zu verstärken bzw. eine notwendige Abberufung verzögern oder gar nicht vorzunehmen.
  • Informationen über Unregelmäßigkeiten in der Gesellschaft nicht rechtzeitig und nicht gründlich genug nachzugehen.
  • es unterlassen, das Verstandsmitglied persönlich wegen rechtswidriger Finanztransaktionen in Regress zu nehmen.
​AIC – unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil:

Mit den Deckungskonzepten über AIC sind Sie auf der sicheren Seite. Sie erhalten von uns eine umfassende Deckung für Ihr Risiko bei einem über AIC günstigen Preis.

 
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